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Spenden 2017-08-24T23:38:53+00:00

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Hinweise zum Steuerrecht

Es ist der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass Parteien auf Spenden angewiesen sind und fördert eine breit angelegte Spendenkultur. Spenden werden vom Staat in zweifacher Weise begünstigt:

Parteien erhalten zusätzlich zu den Spendengeldern einen staatlichen Zuschuss. Auch der Spender wird durch die steuerliche Anrechnung seiner Spende begünstigt. Dies ist vom Staat gewollt, weil durch Spenden die Parteienlandschaft und deren Wettbewerb die Demokratie stärkt.
Der Staat will das Spendenverhalten lediglich transparent gestalten. Deswegen werden im jährlichen Rechenschaftsbericht der Alternative für Deutschland die Namen und Adresse der Spender über Euro 10.000 veröffentlicht. Spenden über Euro 50.000 werden unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages angezeigt.

Steuerliche Absetzbarkeit

Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme.
Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können Parteispenden nicht absetzen.

Staatliche Bezuschussung der Parteien Spenden von natürlichen Personen werden mit 0,38 Euro für jeden Euro bezuschusst. Dabei werden pro Person höchstens bis zu 3.300 Euro berücksichtigt.

Der Wettbewerb zwischen den Parteien, insbesondere der Wahlkampf, kostet viel Geld. Durch Ihre Spenden fördern Sie die Demokratie und Ihre Freiheit. Damit Sie stets eine Alternative haben.